Mit dem nahenden Frühling steigt der Bedarf an Aushilfen im Bauwesen. Wenn Sie Aushilfen einstellen, denken Sie unbedingt an die Sofortmeldung, um Bußgelder zu vermeiden.
Arbeitgeber in bestimmten Branchen, insbesondere im Handwerk, sind verpflichtet, eine Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung abzugeben, bevor neue Beschäftigte ihre Arbeit aufnehmen.
Diese Meldepflicht betrifft alle Mitarbeiter in den betroffenen Branchen, einschließlich Bürokräfte, Aushilfen und Minijobber.
Die Sofortmeldung muss elektronisch vor Arbeitsaufnahme übermittelt werden und sollte zuerst an die Rentenversicherung erfolgen. Die Meldung an die Krankenversicherung oder die Minijob-Zentrale ersetzt nicht die Sofortmeldung.
Bei Baustellenkontrollen greift die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf die Daten der Deutschen Rentenversicherung zurück, um festzustellen, ob für kontrollierte Mitarbeiter eine Sofortmeldung vorliegt. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen empfindliche Bußgelder.
So geben Sie die Sofortmeldung ab:
Die Sofortmeldung muss im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund 20 („Sofortmeldung“) abgegeben werden.
In der Sofortmeldung müssen Sie den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Mitarbeiters, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme angeben.
Sie können Ihre Lohnbuchhaltungssoftware oder die Ausfüllhilfe „sv.net“ der ITSG verwenden, um die Sofortmeldung abzugeben.
Sofortmeldungen per Brief, Telefax oder E-Mail sind laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht zulässig.