Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, wann Verbraucherbauverträge nicht möglich sind. Dieses Urteil schafft für Handwerker Rechtssicherheit und bietet Vorteile für Betriebe, die nur für ein einzelnes Gewerk im Rahmen eines Neubauprojekts beauftragt werden:
2018 ist das Bauvertragsrecht reformiert worden, wodurch verschiedene Vertragstypen neu eingeführt wurden. Unter anderem gibt es nun den Verbraucherbauvertrag, der für Handwerker mit bestimmten Pflichten verbunden ist. Ein solcher Vertrag wird in der Regel abgeschlossen, wenn Handwerker von Verbrauchern mit dem Bau eines Neubaus oder einem erheblichen Umbau an einem bestehenden Gebäude beauftragt werden.
Bislang war jedoch nicht klar geregelt, ob ein Verbrauchervertrag auch bei Beauftragung eines einzelnen Gewerks möglich ist. Diese Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 16. März 2023, Az. VII ZR/22) geklärt:
Verbraucherbauverträge liegen nicht vor, wenn Verbraucher bei einem Neubau Einzelleistungen für verschiedene Gewerke vergeben.
Dieses Urteil schafft für Handwerker Rechtssicherheit und bietet Vorteile für Betriebe, die nur für ein einzelnes Gewerk im Rahmen eines Neubauprojekts beauftragt werden:
Zum einen ist keine detaillierte Baubeschreibung erforderlich: Betriebe, die einen Verbraucherbauvertrag abschließen, müssen ihren Kunden vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung mit Plänen und den wesentlichen Eigenschaften vorlegen, gemäß § 650j BGB. Bei Nichtvorliegen eines Verbraucherbauvertrags entfällt diese Pflicht.
Außerdem ist keine Aufklärung über das Widerrufsrecht erforderlich: Verbraucherbauverträge unterliegen strengen Regeln bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 650l BGB. Handwerker müssen hier generell über das Widerrufsrecht aufklären, unabhängig davon, wo der Vertrag abgeschlossen wird. Liegt kein Verbraucherbauvertrag vor, gelten die bekannten Regeln: Handwerker müssen Verbraucher über das Widerrufsrecht aufklären, wenn sie einen Fernabsatzvertrag abschließen oder einen Vertrag außerhalb ihrer Geschäftsräume.
Zudem können Handwerker Bauhandwerkersicherung fordern: Bei Verbraucherbauverträgen ist die Bauhandwerkersicherung gesetzlich ausgeschlossen. Bei Bauverträgen, die keine Verbraucherbauverträge sind, können Handwerker jedoch für ihren Werklohn eine Sicherheit gemäß § 650f BGB verlangen, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Bargeld.