Seit 2018 ist ihm Rahmen der DSGVO bereits klar: Google Fonts – Schriftarten, die Google für Webseiten und Webshops kostenlos zur Verfügung stellt – dürfen nur noch genutzt werden, wenn diese lokal auf Ihrem Webserver liegen. Ein Urteil von Anfang 2022 vom Landgericht München führt nun dazu, dass abgemahnt wird.

Abmahnwelle auf Webseiten

Inzwischen kursieren bundesweit – auch in nordrhein-westfälischen Betrieben – vermehrt Schreiben vor allem eines Rechtsanwalts Kilian Lenard aus Berlin. Er fordert aufgrund der Persönlichkeitsverletzung seiner Mandantschaft eine Zahlung in Höhe von 170 Euro auf sein treuhänderisches Konto. Bei Zahlung sei man bereit, „die Sache auf sich beruhen zu lassen“. Eine entsprechende Unterlassungserklärung wird nicht gefordert.

Zulässigkeit von Abmahnungen
Diese Art von Abmahnung erscheint zweifelhaft. Offenbar werden willkürlich Seiten im Netz gesucht, die gegen den Datenschutz verstoßen.
Nur eine Persönlichkeitsverletzung, die durch den Verstoß gegen den Datenschutz begründet wird, kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Werden Webseiten nur aufgesucht, um einen Datenschutzverstoß zu finden und dafür „Geld einzusammeln“, dürfte dies keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Schließlich werden die Seiten nur zu diesem Zweck aufgesucht. Dies erweckt den Anschein des Rechtsmissbrauchs.
Dennoch gilt: Eine Weiterleitung von Daten in ein Drittland – bei Google in die USA – ist nicht ohne Einwilligung zulässig. Das hatte der Europäische Gerichtshof bereits zuvor entschieden. Werden Google Fonts dynamisch auf der Webseite eingebunden, erfolgt immer eine Weitergabe von Daten. Ernsthafte Besucher von Webseiten können tatsächlich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sein und ein Schmerzensgeld fordern.

Handeln Sie jetzt!
Prüfen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit Ihre Webseite auf die Nutzung von Google Fonts und ähnlichen Diensten und binden diese so ein, dass keine Daten/IP-Adressen weitergeleitet werden. Eine statische Einbindung von Google Fonts – ohne Datenweitergabe – ist zulässig und möglich.

Bußgeld
Nicht nur Besucher Ihrer Webseite können unter bestimmten Umständen ein Schmerzensgeld einfordern. Die Datenschutzbehörden haben die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung Bußgelder zu verhängen. Das ist unabhängig von bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzungen.

 

Link zum Selbst Test >>>

(https://sicher3.de/google-fonts-checker/)

 

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