Soforthilfe
Um den Schaden für Kleinunternehmen in der Coronavirus-Krise abzufedern, können Anträge bei den Regierungspräsidenten auf Auszahlung von CORONA-SOFORTHILFEN gestellt werden.
Wer wird gefördert?
U.a. Gewerbliche Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte), die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind.
- die ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
- die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.
(Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung:
Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
- odernder Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
- oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Wichtiger Hinweis:
Betriebe, die wegen einer verhängten Quarantäne haben schließen müssen, erhalten Entschädigungen von den Landschaftsverbänden.
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren ab Freitag >>>
bzw. auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster)
Hier zur Vorbereitung das soeben veröffentlichte Antragsmuster. >>>
Wichtiger Hinweis
Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation).
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Vorsorglich weist das Wirtschaftsministerium NRW darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Bis wann kann der Antrag gestellt werden?
Bis spätestens zum 30.04.2020.
Ist die Unternehmensform relevant (e.K., GbR, GmbH)?
Die Unternehmensform und die entsprechende Registereintragung sind im Antrag anzugeben.
Wie schnell wird ausgezahlt?
Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die Geschwindigkeit der Auszahlung hängt, so das Wirtschaftsministerium, von vielen Faktoren ab. Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.
Weitere Fragen?
Hotline Kreishandwerkerschaft zur Coronavirus-Krise: 05251/700-107.